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Zahlstelle

Verwaltung der Gefangenengeldkonten für:

  • die Hauptanstalt mit Außenstellen
  • Freigängerhaus

Das Verbuchen von:

  • Arbeitsentgelt
  • Taschengeld
  • Schadenersatzleistungen
  • Haftkostenbeiträgen
  • Stromgelder
  • TV-Mieten

des Weiteren:

  • Die finanzielle Abwicklung  des Urlaubs bzw. Ausgangs der Gefangenen
  • Das Erfassen von Einkaufsbeträgen, über die die Insassen verfügen können Das Abbuchen dieser  Einkaufsbeträge von den Gefangenengeldkonten
  • Drucken von Kontoauszügen für die Gefangenen
  • Abrechnung der Gefangenenkonten aus Anlass der Entlassung, Abschiebung oder Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt
  • Bearbeiten von verschiedenen Anträgen und Ausführung von Überweisungen für die Gefangenen
  • Bearbeitung von Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen  (Erstellen von Drittschuldnererklärungen sowie Abführung von pfändbaren Geldern an die Gläubiger)
  • Verwaltung von Wertsachen der Gefangenen.

Information für Besucher und Angehörige
Wichtige Änderungen zum 01.01.2010:

* Wegfall von Lebensmittelpaketen und Einzahlungen für Postverkehr
Ab 01.01.2010 dürfen Gefangene keine Lebensmittelpakete mehr empfangen. Auch Einzahlungen für Postverkehrskosten fallen weg ( jetzt im Sondergeld 1 enthalten). Stattdessen wird das Sondergeld eingeführt.

* Sondergeld
Ab 01.01.2015 können für jeden Gefangenen eingezahlt werden:
Sondergeld 1: 
* monatlich 62,75 €
* verwendbar für den Einkauf wie Hausgeld
* übersteigt das Sondergeld-1-Konto die Summe von drei Monatseinzahlungen, also den Betrag von 188,25 €, wird das übersteigende Geld automatisch auf das Überbrückungsgeld bzw. Eigengeld umgebucht

Sondergeld 2: 
* „in angemessener Höhe“
* nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Vollzugsanstalt auf Antrag des Gefangenen
* zweckgebunden für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege sozialer Beziehungen, und Fahrtkosten bezüglich vollzugsöffnender Maßnahmen
* kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden, erfolgt eine Rückerstattung an den Einzahler oder eine Umbuchung auf Eigengeld

Das Sondergeld 1 und 2 ist nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr.

Möchten Sie dem Inhaftierten Geld zukommen lassen finden Sie unter "Geldeinzahlung" weitere Informationen.

 

Leiterin der Zahlstelle:   Sigrid Fritz

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