Suchfunktion
Zahlstelle
Verwaltung der Gefangenengeldkonten für:
- die Hauptanstalt mit Außenstellen
- Freigängerhaus
Das Verbuchen von:
- Arbeitsentgelt
- Taschengeld
- Schadenersatzleistungen
- Haftkostenbeiträgen
- Stromgelder
- TV-Mieten
des Weiteren:
- Die finanzielle Abwicklung des Urlaubs bzw. Ausgangs der Gefangenen
- Das Erfassen von Einkaufsbeträgen, über die die Insassen verfügen können Das Abbuchen dieser Einkaufsbeträge von den Gefangenengeldkonten
- Drucken von Kontoauszügen für die Gefangenen
- Abrechnung der Gefangenenkonten aus Anlass der Entlassung, Abschiebung oder Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt
- Bearbeiten von verschiedenen Anträgen und Ausführung von Überweisungen für die Gefangenen
- Bearbeitung von Pfändungs-und Überweisungsbeschlüssen (Erstellen von Drittschuldnererklärungen sowie Abführung von pfändbaren Geldern an die Gläubiger)
- Verwaltung von Wertsachen der Gefangenen.
Information für Besucher und Angehörige
Wichtige Änderungen zum 01.01.2010:
* Wegfall von Lebensmittelpaketen und Einzahlungen für Postverkehr
Ab 01.01.2010 dürfen Gefangene keine Lebensmittelpakete mehr empfangen. Auch Einzahlungen für Postverkehrskosten fallen weg (
jetzt im Sondergeld 1 enthalten). Stattdessen wird das Sondergeld eingeführt.
* Sondergeld
Ab 01.01.2015 können für jeden Gefangenen eingezahlt werden:
Sondergeld 1:
* monatlich 62,75 €
* verwendbar für den Einkauf wie Hausgeld
* übersteigt das Sondergeld-1-Konto die Summe von drei Monatseinzahlungen, also den Betrag von 188,25 €, wird das
übersteigende Geld automatisch auf das Überbrückungsgeld bzw. Eigengeld umgebucht
Sondergeld 2:
* „in angemessener Höhe“
* nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Vollzugsanstalt auf Antrag des Gefangenen
* zweckgebunden für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege
sozialer Beziehungen, und Fahrtkosten bezüglich vollzugsöffnender Maßnahmen
* kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden, erfolgt eine Rückerstattung an den Einzahler oder eine
Umbuchung auf Eigengeld
Das Sondergeld 1 und 2 ist nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr.
Möchten Sie dem Inhaftierten Geld zukommen lassen finden Sie unter "Geldeinzahlung" weitere Informationen.
Leiterin der Zahlstelle: Sigrid Fritz