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Allgemeine Informationen

I. Besucherinformationen 

Neben persönlichen Besuchen werden auch elektronische Kontaktmöglichkeiten unter Zuhilfenahme des Programms „Skype“ zugelassen. Unter Berücksichtigung des Handlungsleitfadens des Ministeriums der Justiz und für Migration, der aktuellen Sach-und Rechtslage und zum Schutz der Insassen, der Bediensteten aber auch der Besucher und Besucherinnen, werden für die JVA Rottenburg bis auf weiteres für Besuche die nachfolgenden Regelungen getroffen, wobei sich diese – je nach Gesamtsituation (…) – auch kurzfristig ändern können.

 

Nach wie vor findet kein Automateneinkauf statt. Deshalb bleibt bis auf weiteres das Sondergeld I auf 109,35 Euro erhöht.

Die Übergabe von Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht zulässig.


II. Besuchsdauer, Erscheinen an der JVA, Besuchstage

·         Die Insassen der JVA Rottenburg können persönlichen Besuch (3 Stunden/Monat) empfangen. Davon sind derzeit bis zu 2 Stunden ohne Trennscheibe möglich und eine Stunde mit Trennscheibe. Zugelassen sind 3 Personen, einschließlich Kinder. Kinder und Jugendliche (unter 16 Jahre) dürfen nur in Begleitung eines Volljährigen die Anstalt betreten. Wenn dieser nicht der Erziehungsberechtigte ist, muss die Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten vorliegen. Beim Besuch eines Gefangenen muss sich diese Erlaubnis auf einen konkreten Termin und den namentlich genannten Gefangenen beziehen. Ab 16 Jahren reicht die Vorlage einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten aus.

·         Für alle Personen inklusive Kinder gilt: Einlass nur mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass möglich. Asylbewerber haben sich durch eine Aufenthaltsgestattung (mit Lichtbild) und einer Bescheinigung der Ausländerbehörde zum vorübergehenden Verlassen des Asylaufenthaltsbereichs auszuweisen. Ausländische Besucher, die im Besitz einer Duldung sind, haben ihren Nationalpass oder ein Pass-Ersatzpapier (mit Lichtbild) vorzulegen.

·         Besucher und Besucherinnen müssen 30 Minuten vor dem Besuch an der Tor-
wache sein, damit die Kontrollen unter den jeweils erforderlichen Bedingungen durchgeführt werden können. Verspätungen gehen zu Lasten der Besuchszeit. Erscheinen Besucher verspätet zum Besuch kann der Besuch unter Umständen nicht durchgeführt werden.

·         Die Besuchstage sind wie folgt:

-       Montag, Dienstag und Freitag: Besuche im Trennscheibenraum.

-       Mittwoch und Donnerstag: Besuche ohne Trennscheibe.

·         Alle weiteren Besuche (Rechtsanwälte, Behörden usw.) finden von Montag bis Freitag unter den geltenden Bestimmungen statt.

 


III. Besuchszeiten, Besuchserlaubnis, Besuchsanmeldungen, Kontrollen u.a.

 

Termine werden von und über den Gefangenen vereinbart. Dazu setzen Sie sich auf dem Postweg mit dem Gefangenen in Verbindung. 

Unsere Adresse lautet: Schloß 1, 72108 Rottenburg. 

Anschließend bekommen Sie vom Gefangenen Bescheid.

Eine telefonische Vereinbarung von Besuchsterminen ist für Angehörige nicht möglich. Wir können bei der Terminvergabe nicht gewährleisten, dass der Gefangene am Besuchstag den Besuchstermin wahrnehmen kann. Auf Verlegungen in andere JVAs oder auf Termine außerhalb der JVA hat die Besuchsabteilung keinen Einfluss.

Besuchszeiten:

Dienstag und Freitag (mit Trennscheibe):

 

            08:30 Uhr – 09:30 Uhr, 09:45 Uhr – 10:45 Uhr, 11:00 Uhr – 12:00 Uhr.

            13:30 Uhr – 14:30 Uhr, 14:45 Uhr Montag, – 15:45 Uhr.


Mittwoch und Donnerstag (ohne Trennscheibe):

08:30 Uhr – 09:30 Uhr, 09:45 Uhr – 10:45 Uhr, 11:00 Uhr – 12:00 Uhr.

            13:30 Uhr – 14:30 Uhr, 14:45 Uhr – 15:45 Uhr.


Montag, Dienstag und Freitag (Videobesuch):

09:00 Uhr                             13:15 Uhr

09:30 Uhr                             13:45 Uhr

10:00 Uhr                             14:15 Uhr

10:30 Uhr                             14:45 Uhr

11:00 Uhr                             15:15 Uhr

11:30 Uhr

            

 

IV. Rechtsanwalt- und Verteidigerbesuche

·         Rechtsanwalts- und Verteidigerbesuche finden zu den bekannten Bedingungen statt.  Die Termine können telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden.

 

V. Behördenbesuche

·         Angehörige von Behörden oder sozialen Einrichtungen können ihre Termine telefonisch oder per E-Mail direkt mit der Besuchsabteilung vereinbaren.

 


VI. Video Kontaktmöglichkeiten („Besuche“)

Auf die Durchführung einer Kontaktmöglichkeit über Video besteht kein (gesetzlicher) Anspruch. Zudem ist die Kontaktaufnahme abhängig von den jeweils vorhandenen Kapazitäten und technischen Möglichkeiten. 

·         Es kann wöchentlich ein Videobesuch von ca. 15 Min. wahrgenommen werden.

·         Jeder Insasse kann grundsätzlich von jeder eingetragenen Person einen Kontakt per Video erhalten, wobei sich der Insasse in der Besuchsabteilung aufhält und dort überwacht wird.

·         Für eine Kontaktmöglichkeit mit SKYPE bedarf es folgender Unterlagen: 

 - ausgefüllte Datenschutzerklärung (als Download auf der Homepage)

oder erhältlich in der Besuchsabteilung.

- Skype-Name mit Live:.cid. - Nummer

Die vollständig ausgefüllte Datenschutzerklärung können Sie mit der Post an den 
Gefangenen direkt, oder per E-Mail an die Besuchsabteilung  

besuch@jvarottenburg.justiz.bwl.de  mit Hinweis, um welchen Inhaftierten es sich handelt, schicken.


Eine telefonische Vereinbarung von Videoterminen ist nicht möglich. 


Wie läuft ein Skype Termin ab?

·         Zum vereinbarten Termin werden Sie auf Ihrem Skype-Account angerufen. Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie eine gute Internetverbindung haben. Der Besuch kann nur durchgeführt werden, wenn eine stabile Video-und Audioverbindung zustande kommt. Versuchen Sie bitte nicht selbstständig eine Verbindung herzustellen. Nach Ablauf der Besuchszeit (in der Regel 15 bis 25 Minuten) oder sofern der Besuch abgebrochen werden muss, beendet der Besuchsbeamte die Verbindung.
Sollte nach mehrmaligen Versuchen keine Verbindung zustande kommen, kann der Skype Besuch nicht durchgeführt werden.


Kontrolle und Sicherheit:

Es wird auf jeden Fall eine Besucherkontrolle vor Beginn der Besuchszeit und nach dem Gang auf die Toilette stattfinden. Wer diese verweigert wird nicht zum Besuch zu gelassen.
Nicht erlaubte Gegenstände sind in den vorgesehenen Schließfächern im Besucherkontrollraum einzuschließen.

Wichtig:

Besuche können verboten werden, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet ist; als milderes Mittel kann auch angeordnet werden, dass Besuche nur noch im Besucherraum mit Trennscheibe zulässig sind.
Das Einbringen, sowie die (versuchte) Übergabe unerlaubter Gegenstände stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§115 OwiG). Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können zur Anzeige gebracht werden.

Rauchverbot:

Im Besuchsraum ist das Rauchen verboten.

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