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Seit dem 01.01.2010 dürfen Gefangene keine Lebensmittelpakete mehr empfangen. Stattdessen wird das Sondergeld eingeführt. Die Sondergeldbeträge gelten für Untersuchungs- und Strafgefangene gleichermaßen. Hinsichtlich der Einkaufsbeträge für Untersuchungsgefangene wird auf die unterschiedlichen Eigengeld-Höchstbeträge bei arbeitenden und nicht arbeitenden Gefangenen ausdrücklich hingewiesen.
1. Sondergeld 1:
- monatlich 95 €
- verwendbar für den Einkauf wie Hausgeld
- übersteigt das Sondergeld-1-Konto die Summe von drei Monatseinzahlungen, also den Betrag von 337,05 €, wird das
übersteigende Geld automatisch auf das Überbrückungsgeld bzw. Eigengeld umgebucht
2. Sondergeld 2:
- „in angemessener Höhe“
- nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Vollzugsanstalt auf Antrag des Gefangenen
- zweckgebunden für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege
sozialer Beziehungen, und Fahrtkosten bezüglich vollzugsöffnender Maßnahmen
- kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden, erfolgt eine Rückerstattung an den Einzahler oder eine
Umbuchung auf Eigengeld
3. Das Sondergeld 1 und 2 ist nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr.
4. Einzahlung Sondergeld 1 werden grundsätzlich für den Monat, in der das Sondergeld 1 überwiesen wird, gutgeschrieben.
5. Möchten Sie dem Inhaftierten Geld zukommen lassen, dann zahlen Sie es auf folgendes Konto
ein:
Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Baden-Württembergische Bank
BLZ.: 60050101
Konto.Nr.: 4552107
IBAN: DE25600501010004552107
BIC-/SWIFT-CODE: SOLADEST600
Zum Namen und Geburtsdatum des Inhaftierten und dem Zusatz „Sondergeld 1 oder 2“
ist als Verwendungszweck zusätzlich auch die Anstaltskennung AK 60 anzugeben!
Gefangene in Untersuchungshaft können Einkäufe über die Anstalt tätigen. Der monatliche Höchstbetrag, Eigengeld mit Sondergeld 1, beträgt für nicht arbeitende U-Gefangene EUR 245,95 und für arbeitende U-Gefangene EUR 330,75.