Suchfunktion
https://www.vaw.de/dehttps://www.vaw.de/deArbeit der Inhaftierten
JVollzGB § 47Arbeitspflicht
(1) Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische
Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich in der Lage sind. Sie können jährlich bis zu drei Monaten zu
Hilfstätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt verpflichtet werden, mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit
gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.
(2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 42 Abs. 4 bedarf der Zustimmung der oder des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur
Unzeit widerrufen werden.
Die gesellschaftliche Wiedereingliederung des Gefangenen steht bei der Gestaltung des Justizvollzuges im Vordergrund. Die sinnvolle und
wirtschaftlich ergiebige Beschäftigung der Gefangenen ist für eine erfolgreiche Resozialisierung regelmäßig von
zentraler Bedeutung. Nach den gesetzlichen Vorgaben dienen Arbeit und Ausbildung im Justizvollzug der Vermittlung, Erhaltung und
Förderung der Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit des Gefangenen nach seiner Entlassung.
Um diesen Zielsetzungen entsprechen zu können, müssen sich die vollzuglichen Arbeitsbetriebe in ihrer Ausstattung und ihrem
Leistungsangebot an den Verhältnissen der freien Wirtschaft orientieren. Die Aus- und Weiterbildungsangebote entsprechen den
Richtlinien der Kammern und berücksichtigen die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes. Gefangene, die zu einer wirtschaftlich ergiebigen
Arbeit nicht in der Lage sind, werden durch entsprechende Fördermaßnahmen in arbeitstherapeutischen Betrieben an die
Anforderungen "normaler" Erwerbsarbeit herangeführt. Mit einer Auftragserteilung an den Landesbetrieb VAW leisten Sie einen wichtigen
Beitrag zur Resozialisierung der Gefangenen. Unternehmerbetriebe: Unternehmen der freien Wirtschaft lassen in der Justizvollzugsanstalt
einen Teil ihrer Produktpalette fertigen. Entweder werden aus angelieferten Einzelkomponenten das Endprodukt fertig gestellt, oder aber es
werden Komponenten in der Anstalt zusammen gebaut die vom Unternehmer weiterverarbeitet werden. In der Regel handelt es sich hierbei um
Sortier-, Abpack-, Montage-, Kuvertier-, Falz-, Löt-, Kartonage-, Näh- und Recyclingarbeiten. Die Unternehmerbetriebe
(Montagebetriebe) des VAW dienen der freien Wirtschaft als „verlängerte Werkbank“. Hier werden mit Betriebsmitteln
der Unternehmer unterschiedliche Lohnarbeiten durchgeführt.
In Eigenbetrieben werden mit modernen vollzugseigenen Maschinen und Anlagen handwerkliche Produkte von der Einzel- bis zur
Serienfertigung (z.B. Büro- und Gartenmöbel, Schuhe) hergestellt. Die Beschäftigung der Gefangenen erfolgt unter der
Anleitung erfahrener Handwerksmeister. Vor allem die Bereiche Metallverarbeitung, Elektro, Kfz, Holzverarbeitung, Papierverarbeitung,
Landwirtschaft sowie Back- und Wurstwaren gehören zum Leistungsspektrum der vollzuglichen Eigenbetriebe in der Justizvollzugsanstalt
Rottenburg. In den Eigenbetrieben des Landes werden geeigneten Gefangenen auch vielfältige berufliche Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten angeboten.
Wenn Sie mehr über Gefangenenarbeit und die einzelne Betriebe der Justizvollzugsanstalt Rottenburg wissen möchten, klicken Sie hier.