Suchfunktion
Seit dem 01.01.2010 dürfen Gefangene keine Lebensmittelpakete mehr empfangen. Stattdessen wird das Sondergeld eingeführt. Die Sondergeldbeträge gelten für Untersuchungs- und Strafgefangene gleichermaßen. Hinsichtlich der Einkaufsbeträge für Untersuchungsgefangene wird auf die unterschiedlichen Eigengeld-Höchstbeträge bei arbeitenden und nicht arbeitenden Gefangenen ausdrücklich hingewiesen.
- Sondergeld 1:
- maximal monatlich 65,75 €
- das Geld kann nur für den laufenden Monat eingezahlt werden
- Einzahlungen für mehrere Monate im Voraus sind nicht möglich
- verwendbar für den Einkauf wie Hausgeld.
Übersteigt das Sondergeld-1-Konto die Summe von drei Monatseinzahlungen, also den Betrag von 197,25 €, wird das übersteigende Geld automatisch auf das Überbrückungsgeld bzw. Eigengeld umgebucht - Sondergeld 2:
- „in angemessener Höhe“
- nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Vollzugsanstalt auf Antrag des Gefangenen
- zweckgebunden für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege sozialer Beziehungen, und Fahrtkosten bezüglich vollzugsöffnender Maßnahmen
- kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden, erfolgt eine Rückerstattung an den Einzahler oder eine Umbuchung auf Eigengeld - Das Sondergeld 1 und 2 ist nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr.
- Möchten Sie dem Inhaftierten Geld zukommen lassen, dann zahlen Sie es auf folgende Konto ein:
Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Baden-Württembergische Bank
BLZ.: 60050101
Konto.Nr.: 4552107
IBAN: DE25600501010004552107
BIC-/SWIFT-CODE: SOLADEST600
Zum Namen und Geburtsdatum des Inhaftierten und dem Zusatz „Sondergeld 1 oder 2“ ist als Verwendungszweck zusätzlich auch die Anstaltskennung AK 60 anzugeben!