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Seit dem 01.01.2010 dürfen Gefangene keine Lebensmittelpakete mehr empfangen. Stattdessen wird das Sondergeld eingeführt. Die Sondergeldbeträge gelten für Untersuchungs- und Strafgefangene gleichermaßen. Hinsichtlich der Einkaufsbeträge für Untersuchungsgefangene wird auf die unterschiedlichen Eigengeld-Höchstbeträge bei arbeitenden und nicht arbeitenden Gefangenen ausdrücklich hingewiesen.

  1. Sondergeld 1:
    -  maximal monatlich 65,75 € 
    -  das Geld kann nur für den laufenden Monat eingezahlt werden
    -  Einzahlungen für mehrere  Monate im Voraus sind nicht möglich
    -  verwendbar für den Einkauf wie Hausgeld.
    Übersteigt das Sondergeld-1-Konto die Summe von drei Monatseinzahlungen, also den Betrag von 197,25 €, wird das übersteigende Geld automatisch auf das Überbrückungsgeld bzw. Eigengeld umgebucht
  2. Sondergeld 2:
    - „in angemessener Höhe“
    - nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Vollzugsanstalt auf Antrag des Gefangenen
    - zweckgebunden für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege sozialer Beziehungen, und Fahrtkosten bezüglich vollzugsöffnender Maßnahmen
    - kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden, erfolgt eine Rückerstattung an den Einzahler oder eine Umbuchung auf Eigengeld
  3. Das Sondergeld 1 und 2 ist nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr.
  4. Möchten Sie dem Inhaftierten Geld zukommen lassen, dann zahlen Sie es auf folgende Konto ein:

Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Baden-Württembergische Bank
BLZ.: 60050101
Konto.Nr.: 4552107
IBAN: DE25600501010004552107
BIC-/SWIFT-CODE: SOLADEST600

Zum  Namen und Geburtsdatum des Inhaftierten und dem Zusatz „Sondergeld 1 oder 2“  ist als Verwendungszweck zusätzlich auch die Anstaltskennung AK 60 anzugeben!

Muster SEPA-Überweisungsträger.

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