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Paketempfang
Strafgefangene dürfen und unter nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erhalten.
- Büchersendungen,
- Wäschepaketen,
- Phonogeräten und anderen Zusendungen gilt diese Regel.
- Generell muss der Inhaftierte die dafür nötige besondere Paketmarke in der Anstalt beantragen, dem gewünschten Absender zusenden oder beim Besuchstermin übergeben.
- Diese Marke muss auf dem jeweiligen Pakete gut sichtbar angebracht werden.
- Diese Regelung gilt für Pakete die auf dem Postweg eingehen werden ebenso, wie für Pakete die beim Besuchstermin direkt in der Anstalt abgegeben werden
Bitte haben Sie Verständnis, dass außerhalb der normalen Geschäftszeit keine Pakete o. ä. an der Torwache angenommen werden können.
- Die Pakete dürfen keine Behältnisse aus Glas beinhalten!
- Über die Bestimmungen und den zulässigen Inhalt der jeweiligen Pakete geben Ihnen die jeweiligen Paketmarken Auskunft.
- Nicht genehmigte, bzw. nicht zulässige Gegenstände werden dem Paket entnommen und ggf. auf Kosten des Inhaftierten an Sie zurück- gesandt.
Nicht angenommen werden Zusendungen:
- auf denen keine Paketmarke angebracht wurde,
- zusätzliche Zusendungen ohne Genehmigung.
- Plastiktüten oder ähnliche Umverpackungen, die anstatt eines Paketes eingehen.
CDs können nur über die Anstalt bezogen werden!
Zahlungsverkehr: