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Schriftwechsel
Der Schriftverkehr mit Gefangenen darf aus Gründen der
Behandlung oder Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht
werden.
- Pro Brief sind max. 3 Briefmarken a € 0,70 (2,10 € Gesamtbetrag) als Briefeinlage erlaubt.
- Überzählige Postwertzeichen, sowie Geldbeträge, Telefonkarten usw. werden den Briefen entnommen und bei der Zahlstelle bis zur Entlassung verwahrt.
- Andere unerlaubte Briefeinlagen werden ebenfalls entnommen und verwahrt.
- Der Inhaftierte hat die Portokosten seines Schriftverkehrs selbst zu tragen.
- Von dieser Pflicht kann er bei Schreiben an das Justizministerium, an Gerichte und Staatsanwälte sowie an den Anstaltsbeirat entbunden werden, sofern diese Schreiben mit der Dienstpost befördert werden können.
- Prospektmaterial (Werbung o. ä.) und Kataloge dürfen ohne Zustimmung der Anstalt nicht zugeschickt werden.
- CDs können nur über die Anstalt bezogen werden!