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Geldeinzahlung JVA Tübingen
Seit dem 01.01.2010 dürfen Gefangene keine Lebensmittelpakete mehr empfangen. Stattdessen wird das Sondergeld eingeführt. Die Sondergeldbeträge gelten für Untersuchungs- und Strafgefangene gleichermaßen. Hinsichtlich der Einkaufsbeträge für Untersuchungsgefangene wird auf die unterschiedlichen Eigengeld-Höchstbeträge bei arbeitenden und nicht arbeitenden Gefangenen ausdrücklich hingewiesen.
1. Sondergeld 1:
- monatlich 73,35 €
- verwendbar für den Einkauf wie Hausgeld
- übersteigt das Sondergeld-1-Konto die Summe von drei Monatseinzahlungen, also den Betrag von 220,05 €, wird das
übersteigende Geld automatisch auf das Überbrückungsgeld bzw. Eigengeld umgebucht
2. Sondergeld 2:
- „in angemessener Höhe“
- nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Vollzugsanstalt auf Antrag des Gefangenen
- zweckgebunden für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aus- und Fortbildung) oder zur Pflege
sozialer Beziehungen, und Fahrtkosten bezüglich vollzugsöffnender Maßnahmen
- kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden, erfolgt eine Rückerstattung an den Einzahler oder eine
Umbuchung auf Eigengeld
3. Das Sondergeld 1 und 2 ist nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr.
4. Möchten Sie dem Inhaftierten Geld zukommen lassen, dann zahlen Sie es auf folgendes Konto ein:
Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
Baden-Württembergische Bank
BLZ.: 60050101
Konto.Nr.: 4552107
IBAN: DE25600501010004552107
BIC-/SWIFT-CODE: SOLADEST600
Zum Namen und Geburtsdatum des Inhaftierten und dem Zusatz „Sondergeld 1 oder 2“ ist als Verwendungszweck
zusätzlich auch die Anstaltskennung AK 60 anzugeben!
Gefangene in Untersuchungshaft können Einkäufe über die Anstalt tätigen. Der monatliche Höchstbetrag, Eigengeld, beträgt für nicht arbeitende U-Gefangene EUR 163,00 und für arbeitende U-Gefangene EUR 244,50.
Muster SEPA-Überweisungsträger.