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Besuchsregelung für die JVA Tübingen

  • Bei Untersuchungsgefangenen ist eine Besuchserlaubnis vom zuständigen Gericht / Staatsanwaltschaft notwendig.
  • Diese kann von dem Besucher dort persönlich oder telefonisch beantragt werden.
  • Die ausgestellte Besuchserlaubnis muss zu dem Besuchstermin mitgebracht werden.
  • Jeder Besucher muss auf der Besuchserlaubnis vermerkt sein. Faxe oder Kopien von Besuchern werden nicht anerkannt.
  • Das Gericht kann die Haftkontrolle eines Untersuchungsgefangenen der Justizvollzugsanstalt übertragen. In diesem Fall wird die Besuchserlaubnis von der Justizvollzugsanstalt erteilt.
  • Bei Strafgefangenen wird die Besuchserlaubnis von der Justizvollzugsanstalt Tübingen erteilt.
  • Es können maximal 3 Personen (einschließlich Kinder) einen Besuchstermin wahrnehmen. Kinder können nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch kommen.
  • Der Besucher muss beim Betreten der Justizvollzugsanstalt Tübingen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen (Bei Kleinkindern nicht zwingend notwendig.) Führerscheine oder ähnliche Schriftstücke gelten nicht als Ausweis. Asylbewerber haben sich durch eine Aufenthaltsgestattung (mit Lichtbild) u. einer Bescheinigung der Ausländerbehörde zum vorübergehenden Verlassen des Asylaufenthaltsbereichs auszuweisen.
  • Ausländische Besucher im Besitz einer Duldung haben ihren Nationalpass oder ein Passersatzpapier (mit Lichtbild) vorzulegen.



Es wird in jedem Fall eine Personenkontrolle stattfinden. Wer diese verweigert, wird nicht zum Besuch zugelassen.

Die Besuchstermine müssen mit der Justizvollzugsanstalt Tübingen Tel.07071/200-2796 zu den normalen Geschäftszeiten, Montag - Freitag 07.20 – 11.45 Uhr und 13.00 - 15.50 Uhr, vereinbart werden. Die Besuchszeit beträgt im Monat 1 Stunde und teilt sich auf zweimal eine halbe Stunde pro Monat auf.

Unser Besuchstag ist der Donnerstag!

Ist ein Dolmetscher vorgeschrieben, sind nur öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher zugelassen. Eine Liste befindet sich in der Justizvollzugsanstalt. Dolmetscher müssen von den Besuchern beauftragt werden. Grundsätzlich dürfen bei einem Besuchstermin nur saubere Wäsche zum Tausch und 10 Briefmarken à 0,80 € mitgebracht werden. Ansonsten wird nichts angenommen!

 

Gemäß §§ 17 und 115 Ordnungswidrigkeitsgesetz kann gegen Personen, welche unbefugt einem Gefangenen Sachen übergeben oder Nachrichten übermitteln oder sich von ihm vermitteln lassen, eine Geldbuße bis zu EUR 1000.- verhängt werden. Zudem besteht die Möglichkeit solche Personen vom Besuch auszuschließen!

 

Die Besucher werden gebeten, mindestens 20 Minuten vor den angegebenen Besuchszeiten in der Justizvollzugsanstalt zu sein. Sollten sie sich verspäten, so verkürzt sich die Besuchszeit entsprechend.

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