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Schriftwechsel
Der Briefverkehr eines Untersuchungsgefangenen wird grundsätzlich vom zuständigen Gericht/Staatsanwaltschaft überwacht.
- Pro Brief sind max. 10 Briefmarken a 0,80 € als Briefeinlage erlaubt.
- Überzählige Postwertzeichen, sowie Geldbeträge, Telefonkarten usw. werden den Briefen entnommen und bei der Zahlstelle bis zur Entlassung verwahrt.
- Andere unerlaubte Briefeinlagen werden ebenfalls entnommen und verwahrt.
- Der Bezug von Zeitungen und Zeitschriften ist nur vom jeweiligen Verlag durch ein Abonnement möglich. Solch ein Abonnement kann auch durch Außenstehende abgeschlossen werden.