Die Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg



Übersichtskarte über die Staatsanwaltschaften

Übersichtskarte der Bezirke der Staatsanwaltschaften

 

Die Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften aus und ist ihnen gegenüber somit leitungs- und weisungsbefugt. Sie entscheidet über Beschwerden gegen staatsanwaltschaftliche Entscheidungen.

Sie wirkt durch Stellungnahmen und Antragstellung an den bei den Strafsenaten des Oberlandesgerichts geführten Verfahren mit.

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Land Baden-Württemberg gerichtlich und außergerichtlich, soweit zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen sind, die ihre Grundlage im Verhalten der Justizbehörden oder ihrer Bediensteten haben oder soweit solche Ansprüche gegen das Land erhoben werden. Hierzu gehören beispielsweise auch Ansprüche aus Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen der Justizbehörden.

Sie wirkt zudem in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit. Sie bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch. Im Hinblick auf die zunehmend an Bedeutung gewinnende internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung arbeiten die Generalstaatsanwaltschaften mit internationalen Organisationen, insbesondere im Bereich der Europäischen Union zusammen.

In berufsrechtlichen Verfahren gegen Rechtsanwälte und Steuerberater ist die Generalstaatsanwaltschaft Strafverfolgungsbehörde. Vor den Berufsgerichten nimmt sie die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

Die Staatsanwaltschaft

  • ist eine eigenständige, vom Gericht unabhängige Justizbehörde,
  • hat die Leitungs- und Entscheidungsbefugnis im Ermittlungsverfahren,
  • ist Anklagebehörde und
  • stellt somit ein wichtiges Element rechtsstaatlicher Strafrechtspflege dar.

Sobald konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennbar sind, ist die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat durch eine Strafanzeige oder auf anderem Weg Kenntnis erlangt. Strafanzeigen werden in der Regel bei den Polizeidienststellen vor Ort erstattet.

Das Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die Erforschung des angezeigten Sachverhalts.

Die erforderlichen Ermittlungen

  • kann die Staatsanwaltschaft selbst vornehmen oder
  • durch die Polizei oder andere Behörden durchführen lassen.

Die Staatsanwaltschaft ist bei ihren Ermittlungen zur Objektivität verpflichtet. Sie ermittelt somit nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände.

Besteht ein hinreichender Tatbestand, bei dem eine Verurteilung wahrscheinlich ist, erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage. Andernfalls wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Bei geringfügigen Straftaten besteht die Möglichkeit, das Verfahren mit oder ohne Auflagen einzustellen.

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist allein die Staatsanwaltschaft befugt. Eine Ausnahme von diesem Prinzip bilden nur Privatklagedelikte, bei welchen das Tatopfer die Strafverfolgung selbst betreiben kann.

Eine weitere wichtige Aufgabe nimmt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde wahr. Sie ist verantwortlich dafür, dass Strafen nicht nur von den Gerichten verhängt, sondern die Sanktionen auch vollstreckt werden. Als Gnadenbehörde entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob im Einzelfall Ausnahmen von einem strikten Gesetzesvollzug möglich sind.

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