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Das Landgericht
Das Landgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig sind für die Entscheidung über
- Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrechts;
- Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten;
- die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Landgericht ist in diesem Bereich in erster Instanz z.B. in besonderen gesellschaftsrechtlichen Verfahren und in der Beschwerdeinstanz in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen zuständig.
Durch das Landgericht werden in diesen Bereichen bestimmte erst- und/oder zweitinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Landgericht für bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung im Landgerichtsbezirk zuständig.