In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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12.12.2024 | 22 Ga 49/24 | Versäumnisteil- und Schlussurteil |
11.12.2024 | 11 Ca 1087/24 | Urteil vom 11.12.2024 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
09.10.2024 | 11 Ca 2645/24 | Urteil vom 09.10.2024 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
12.02.2025 | 18 Ca 5935/24 | U r t e i l
|
12.02.2025 | 18 Ga 14/25 |
Urteil |
04.09.2024 | 11 Ca 2134/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund
unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem
Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
26.02.2025 | 24 Ca 6763/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
18.12.2024 | 24 Ca 3602/24 | Urteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 13.678,14 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
22.10.2024 | 1 Ca 2873/23 | Urteil 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen. 2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen. 3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen. 4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen. 5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt. 6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
05.06.2025 | 22 Ca 236/25 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Restvergütung für den Monat Juli 2023 einen Betrag in Höhe von
1.750,91 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 18.1.2025 zu bezahlen. |
28.01.2025 | 12 Ca 767/24 | Urteil Im Namen des Volkes! 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt. |
19.02.2025 | 28 Ga 7/25 | Urteil: 1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom
30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen
Bedingungen zu beschäftigen. |
07.11.2024 | 26 Ca 584/24 | Teilurteil |
07.05.2025 | 20 BV 36/24 | Die Anträge werden zurückgewiesen. |
11.12.2024 | 11 Ca 2615/24 | Beschluss vom 11.12.2024 |
21.05.2025 | 18 BV 134/24 | Beschluss |
19.02.2025 | 28 BV 188/24 | Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
11.03.2025 | 25 BV 24/24 | Beschluss: Der Antrag wird zurückgewiesen. |
01.04.2025 | 12 Ca 1086/24 | Anerkenntnis- und Endurteil Im Namen des Volkes! 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
11.06.2025 | 29 Ca 336/25 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt in Höhe von 1.532,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 15.12.2024 zu bezahlen. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt in Höhe von 2.228,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 15.01.2025 zu bezahlen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4) Der Streitwert wird auf 3.761,29 Euro festgesetzt. 5) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
04.06.2025 | 20 BV 1/25 | 1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf |
18.02.2025 | 27 Ca 146/24 | 1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen
unwirksam ist. |
15.01.2025 | 31 Ca 2508/24 | 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkstattvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2024 erst zum 02.02.2024 aufgelöst wurde. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 90% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits. 4.Der Streitwert wird auf 3.834,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.02.2025 | 7 Ca 5354/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der
Beklagten vom 17.09.2024 zum 19.09.2024 beendet worden ist. |
12.02.2025 | 28 Ca 4809/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird. |
05.06.2025 | 6 Ca 7749/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 16.12.2024, zugegangen am 17.12.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 03./04.12.2022 sowie des Nachtrags vom 09./10.06.2024 als Homologationsingenieur Fahrzeugsicherheit, hilfsweise mit einer anderen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden gleichwertigen und gleich bezahlten Tätigkeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 25.332,00 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 1 |
05.06.2025 | 28 Ca 7784/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
03.06.2025 | 3 Ca 7765/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin ab dem 01.12.2024 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.450,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 384,74 € seit 01.08.2023, 01.09.2023, 03.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023, 03.01.2024, 01.02.2024, 01.03.2024, 03.04.2024, 01.05.2024, 03.06.2024, 02.07.2024, 01.08.2024, 03.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024 und 03.12.2024 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt 64 %, der Kläger 36 % der Kosten des Verfahrens. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 35.002,68 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
28.05.2025 | 31 Ca 5434/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.09.2024, zugegangen am 12.09.2024, zum 31.01.2025 aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter Logistik bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollend formuliertes Zwischenzeugnis mit Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Kläger trägt 30% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 70% der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Streitwert wird auf 23.750,00 € festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
09.04.2025 | 13 Ca 375/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung vom 31.10.2024 endet. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 14.096,96 € festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
11.07.2024 | 21 Ca 611/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt. |
07.11.2024 | 22 Ca 3911/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die |
05.11.2024 | 27 Ca 478/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum
30.04.2024 aufgelöst wurde.
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05.06.2025 | 28 Ca 30/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
21.05.2025 | 29 Ca 330/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis mit einer guten Beurteilung in sämtlichen Bereichen zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich Arbeitsbereitschaft ("wollen") Arbeitsbefähigung ("können") Fachkenntnisse/Weiterbildung Arbeitsweise/Arbeitsstil Belastbarkeit Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse Leistungszusammenfassung zu enthalten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/7 und die Beklagte zu 4/7. 5. Der Streitwert wird auf 60.694,90 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.03.2025 | 25 Ca 5186/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2024 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.01.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 13.880,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
04.06.2025 | 29 Ca 1670/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der
beklagten Partei vom 03.03.2025 nicht aufgelöst worden ist. |
29.04.2025 | 3 Ca 6925/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
12.06.2025 | 6 Ca 7796/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
31.03.2025 | 20 Ca 905/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
04.06.2025 | 18 Ca 364/25 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 2.275,86 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.02.2025 | 30 Ca 5212/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt. |
05.11.2024 | 27 Ca 546/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen.
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03.09.2024 | 27 Ca 417/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
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03.12.2024 | 12 Ca 997/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
18.10.2024 | 8 Ca 36/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.01.2025 | 20 Ca 373/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
11.03.2025 | 27 Ca 22/24 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger / Widerbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2023, jeweils unter Vorlage von geeigneten Dokumenten (Kontoauszügen, Schriftverkehr, Rechnungskopien) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen a. welche Rechnungen oder sonstigen vergleichbaren Zahlungsaufforderungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen als
Empfängerkonto ein Konto des Klägers / Widerbeklagten angegeben war; 3.Die Widerklage wird in Bezug auf Antrag Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen. 4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 5.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 74.715,82. |