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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
20.10.2025 9 Sa 55/25

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 05.02.2025 – 9 Ca 460/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

20.10.2025 9 Sa 40/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach vom 11.04.2025, 9 Ca 340/24, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.533,71 brutto nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

20.10.2025 9 Sa 22/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach vom 30.01.2025 - 7 Ca 77/24 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiter zu zahlen:
1. für Juni 2023 bis Oktober 2024 3.763,53 € brutto nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 232,21 € seit dem 01.07.2023, aus einem Betrag in Höhe von je 187,55 € seit dem 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024, aus einem Betrag in Höhe von je 119,90 € seit dem 01.02.2024, 01.03.2024, 01.04.2024 und 01.05.2024 sowie aus einem Betrag in Höhe von je 321,07 € seit dem 01.06.2024, 01.07.2024, 01.08.2024, 01.09.2024, 01.10.2024 und dem 01.11.2024.
2. für Dezember 2024 bis Mai 2025 1.664,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 321,07 € seit 01.01.2025, auf jeweils 229,52 € seit 01.02., 01.03. und 01.04.2025 sowie auf jeweils 327,42 € seit 01.05. und 01.06.2025 zu zahlen.
3. 514,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2024 (Sonderzahlung).
4. 244,01 € brutto nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2024 (Urlaubsgeld 2024).
II. Von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger 1/8, die Beklagte 7/8.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

29.10.2025 1 Sa 5/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2025 - 27 Ca 237/24 - wird auf seine Kosten  zurückgewiesen. 

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

30.10.2025 12 TaBV 3/25

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 10. Februar 2025 - Az. 8 BV 7/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

29.10.2025 10 Sa 49/25

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 16. Mai 2025 - 12 Ca 297/24 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

29.10.2025 10 Sa 40/25

1.  Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 23. April 2025 - 7 Ca 99/24 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
3.  Die Revision wird zugelassen.

31.10.2025 10 Sa 32/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen - Kammern Radolfzell - vom 20. Februar 2025 - 7 Ca 405/24 - wird zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen - Kammern Radolfzell - vom 20. Februar 2025 - 7 Ca 405/24 - wird im Tenor zu 1 in Höhe von 2.230,00 EUR aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.035,00 EUR brutto abzüglich 4.939,20 EUR Krankengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2024 zu bezahlen. 
3. Der Kläger trägt 79% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, die Beklagte 21%. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 
4. Die Revision wird nicht zugelassen.