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Datum: 28.10.2025

Aktenzeichen: 3 Ca 24/25

Urteil:

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe 9b des TV EGV Autobahn vom 30.09.2019 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9a und der Entgeltgruppe 9b des TV EGV Autobahn vom 30.09.2019 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu verzinsen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.850,50 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.