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Datum: 22.10.2026
Aktenzeichen: 17 Ca 2473/26
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung im Schreiben d. Bekl. vom 27.
Februar 2026 nicht sozial gerechtfertigt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als ausstehende Vergütung für den Monat Mai 2026 einen Betrag in Höhe von 7.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2026 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als ausstehende Vergütung für den Monat Juni 2026 einen Betrag in Höhe von 7.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2026 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als ausstehende Vergütung für den Monat Juli 2026 einen Betrag in Höhe von 7.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2026 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als ausstehende Vergütung für den Monat August 2026 einen Betrag in Höhe von 7.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2026 zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
8. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 76.871,30 € festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen.