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Besuchsabwicklung

Das Recht von Strafgefangenen auf Besuche ist im Justizvollzugsgesetzbuch verankert. Die Abwicklung der Besuche, wie Besuchszeiten, Dauer der Besuche, Sonderbesuche etc. werden in den einzelnen Vollzugsanstalten jedoch in eigener Zuständigkeit geregelt. Für Maßhalderbuch gelten folgend aufgeführte Regeln:

  • Besuchstermine müssen vom Gefangenen mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin beantragt werden.
  • Grundsätzlich sind 3 Besuchstunden pro Monat für jeden Inhaftierten erlaubt. Bei einem genehmigten Besuchsausgang können dadurch im jeweiligen Kalendermonat nur noch 2 Besuchsstunden genehmigt werden.
  • Besuchszeiten sind: Mittwochs 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr .
  • Max. 3 Personen pro Besuch sind möglich, Kindern wird nur in Begleitung Erwachsener Einlass zum Besuchstermin gewährt!
  • Als Besucher müssen Sie einen gültigen Personalausweis, bzw. Reisepass vorlegen.
  • Grundsätzlich darf beim Besuch nichts an Gefangene übergeben werden.
  • Angenommen werden Gegenstände bzw. Wäsche, die im Vorfeld vom Gefangenen beantragt und von der Anstalt genehmigt wurden, z. B. über Paketmarken - Erläuterung siehe Paketpost.
  • In Zweifelsfällen entscheidet der Besuchsbeamte über die Abhaltung von Besuchen!

 

  • Gemäß §§ 17 und 115 Ordnungswidrigkeitgesetz kann gegen Personen, welche unbefugt einem Gefangenen Sachen übergeben oder Nachrichten übermitteln oder sich von ihm vermitteln lassen, eine Geldbuße bis zu 1000 € verhängt werden.
  • Zudem besteht die Möglichkeit solche Personen vom Besuch auszuschließen!


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